BMF - Schreiben vom 28.11.2006
IV B 2 - S 2137 - 73/06
Fundstellen:
BStBl 2006 I S. 765

BMF - Schreiben vom 28.11.2006 (IV B 2 - S 2137 - 73/06) - DRsp Nr. 2008/90588

BMF, Schreiben vom 28.11.2006 - Aktenzeichen IV B 2 - S 2137 - 73/06

DRsp Nr. 2008/90588

Bildung von Rückstellungen in der steuerlichen Gewinnermittlung;; Rückstellungen für die Betreuung bereits abgeschlossener Lebensversicherungen, BFH-Urteil vom 28. Juli 2004 - XI R 63/03 -

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28. Juli 2004 - XI R 63/03 (BStBl 2006 II S. 866) entschieden, dass ein Versicherungsvertreter, der vom Versicherungsunternehmen Abschlussprovisionen nicht nur für die Vermittlung von Lebensversicherungen, sondern auch für die weitere Betreuung dieser Verträge erhält, für die Verpflichtungen aus der künftigen Vertragsbetreuung Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstand zu bilden hat.

Nach einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieses Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Die Bildung einer Rückstellung setzt eine ungewisse Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten voraus, die den Verpflichteten aus wirtschaftlicher Sicht wesentlich belastet. Ob eine Verpflichtung wesentlich ist, ist nicht nach dem Aufwand für das einzelne Vertragsverhältnis, sondern nach der Bedeutung der Verpflichtung für das Unternehmen zu beurteilen (BFH-Urteil vom 18. Januar 1995,BStBl 1995 II S. 742).