Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 26. Juli 2010 - 2 BvR 2227/08 - und - 2 BvR 2228/08 - die gegen die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 11. September 2008 - VI R 63/04 - (BFH/NV S. 2018) und - VI R 13/06 - ( BStBl 2008 II S. 928) erhobenen Verfassungsbeschwerden wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung angenommen. Die Kammer hat festgestellt, dass die Beschwerdeführer durch die gemäß § 3 Nr. 12 EStG normierte Steuerbefreiung der nach den Abgeordnetengesetzen des Bundes und der Länder gewährten Abgeordnetenpauschalen nicht in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Abs. 1 GG verletzt werden.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes: