Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst |
Seit dem 01.01.1993 gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 2a UStG) durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat, als Lieferung gegen Entgelt (§ 3 Abs. 1a UStG). Diese Regelung war erforderlich, um die ab dem 01.01.1993 innergemeinschaftlich weggefallene EUSt durch die Erwerbsbesteuerung zu ersetzen. Der Vorgang des Verbringens wird als fiktive Lieferung behandelt und findet Eingang in den innergemeinschaftlichen Informationsaustausch.
Ein innergemeinschaftliches Verbringen liegt vor, wenn ein Unternehmer
Der Unternehmer gilt im Ausgangsmitgliedstaat als Lieferer, im Bestimmungsmitgliedstaat als Erwerber.
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