Checkliste: Anwendung des § 3c UStG zum Ort der Lieferung in besonderen Fällen

Checkliste: Anwendung des § 3c UStG zum Ort
der Lieferung in besonderen Fällen

 

Voraussetzungen für die Anwendung des
§ 3c UStG sind:

Hinweise

Beförderung oder Versendung durch
den Lieferer

§ 3c UStG kommt in den Abholfällen nicht zur Anwendung. Der Transport muss von dem leis­tenden Unternehmer selbst bzw. auf dessen Veranlassung durchgeführt werden.

Tatsächliche Warenbewegung zwischen
zwei EU-Staaten

Der Liefergegenstand muss tatsächlich aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete gelangen. Entscheidend ist die tatsächliche Warenbewegung.

Abnehmer gehört nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personen oder ist ein opaker Unternehmer i.S.d. § 1a Abs. 3 UStG (der nur steuerfreie zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug füh­rende Umsätze ausführt; ein Kleinunter­nehmer; ein Land- und Forst­wirt; eine juristische Person, die nicht Unter­nehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt), der die maßgeben­de Erwerbsschwelle nicht überschreitet und auch nicht auf ihre Anwendung verzichtet (§ 3c Abs. 2 UStG)