d) Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Ware

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

d)  Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Ware

Gemäß § 1a Abs. 5 Satz 1 UStG gilt die Erwerbsschwelle des § 1a Abs. 3 UStG u.a. nicht für den Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Verbrauchsteuerpflichtige Waren i.S.d. Gesetzes sind Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren (§ 1a Abs. 5 Satz 2 UStG). Dies bedeutet, dass auch die in § 1a Abs. 3 UStG aufgeführten Erwerber unabhängig von einer betragsmäßigen Grenze den Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Waren der Besteuerung unterwerfen müssen, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 oder 2 UStG vorliegen.

Beispiel

A ist Unternehmer in Münster. Er unterliegt der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 Abs. 1 UStG. Im Rahmen einer Urlaubsreise in Frankreich erwirbt er von dem französischen Unternehmer F (kein Kleinunternehmer) mit Sitz in Bordeaux 20 Flaschen Wein für sein Unternehmen für umgerechnet 200 Euro. A nimmt den Wein mit nach Münster.

A erbringt einen steuerbaren Umsatz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG.

Die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 UStG liegen sämtlich vor. Die Sonderregelung des § 1a Abs. 3 UStG kommt gem. § 1a Abs. 5 UStG für den Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Waren nicht zur Anwendung, d.h., A muss den Erwerb - unabhängig von einer Grenze - der Erwerbsbesteuerung unterwerfen.