Dauer, Beginn und Ende des Berichtigungszeitraums

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Dauer, Beginn und Ende des Berichtigungszeitraums

Der Berichtigungszeitraum für § 15a UStG beträgt grundsätzlich fünf Jahre. Bei kürzerer Nutzung eines Wirtschaftsguts ist ein entsprechend verkürzter Berichtigungszeitraum anzusetzen. Für Grundstücke ist der Berichtigungszeitraum zehn Jahre. Nach Ablauf des Berichtigungszeitraums ist keine Korrektur des Vorsteuerabzugs mehr vorzunehmen.

Praxistipp

Nach Ablauf des Berichtigungszeitraums ist eine steuerfreie Veräußerung eines Grundstücks ohne Korrektur möglich. Die steuerfreie Veräußerung löst daher nach Ablauf des Berichtigungszeitraums keine umsatzsteuerlichen negativen Konsequenzen aus. Es bleibt beim vollen ursprünglichen Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Nach Ablauf des Berichtigungszeitraums empfiehlt sich daher bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Option nach § 9 UStG nicht. Denn durch eine steuerpflichtige Veräußerung nach Ablauf der Zehnjahresfrist beginnt beim Erwerber ein neuer Berichtigungszeitraum.

Der Berichtigungszeitraum beginnt mit der ersten Verwendung des Wirtschaftsguts. Steht ein Gebäude nach der kompletten Fertigstellung leer, stellt dies noch keine Verwendung dar. Wird ein Gebäude bereits während des Baufortschritts schon vor kompletter Fertigstellung sukzessive verwendet, ist für jeden gesondert in Verwendung genommenen Teil ein eigenständiger Berichtigungszeitraum zu bilden.