Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG gehört der Freihafen nicht zum Inland, sondern stellt gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 UStG Ausland dar. Da der Freihafen gem. § 1 Abs. 2a UStG auch nicht zum Gemeinschaftsgebiet zählt, handelt es sich aus umsatzsteuerlicher Sicht um Drittlandsgebiet. Damit stellen im Freihafen bewirkte Lieferungen und sonstige Leistungen grundsätzlich nicht steuerbare Umsätze dar. Eingeschränkt wird dieser Grundsatz jedoch durch § 1 Abs. 3 UStG, wonach die dort aufgeführten Umsätze wie Umsätze im Inland zu behandeln sind. Der Sonderstatus unter den Drittlandsgebieten, die die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete einnehmen, wird auch in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 UStG deutlich, die ebenfalls unterscheiden in
und das (übrige) Drittlandsgebiet, ausgenommen die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete. |
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