Der Freihafen aus zollrechtlicher Sicht

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Der Freihafen aus zollrechtlicher Sicht

Der Freihafen ist Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft. Zollrechtlich ist der Freihafen eine Freizone. Nach der Dienstvorschrift Zollwert (VSF Z 02 00) gelten für das Verbringen von Waren aus einer Freizone des Kontrolltyps I in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft die gleichen Vorschriften, die auch für das Verbringen von Waren über eine Drittlandsgrenze in das Zollgebiet gelten.

Freizonen und Freilager sind ihrer Zweckbestimmung nach Gebiete, in denen außenhandelsbezogene Tätigkeiten konzentriert sind. Freihäfen sind somit vor allem Zentren für die Umverteilung von eingeführten und auszuführenden Waren. Die Errichtung einer neuen Freizone unterliegt der Kompetenz des jeweiligen Mitgliedstaates und bedarf gem. § 20 Abs. 1 ZollVG eines Bundesgesetzes. In Deutschland bestehen zzt. Freizonen des Kontrolltyps I und II in Form der Freihäfen:

Kontrolltyp I

Kontrolltyp II

Bremerhaven, Cuxhaven

Deggendorf, Duisburg

durch Einzäunung vom übrigen Gemeinschaftsgebiet getrennt

nicht eingezäunt

nachrichtlich:

umsatzsteuerliches Drittland

nachrichtlich:

umsatzsteuerliches Inland

Die Gebiete in Deggendorf und Duisburg sind seit dem 01.01.2004 als Freizonen des Kontrolltyps II umsatzsteuerlich wie Inland zu behandeln.

Status des Freihafens (Freizone des Kontrolltyps I) in der Zusammenfassung:

Staatsrechtlich

EU-Recht

Zoll

USt

Hoheitsgebiet

Inland und somit Gemeinschaftsgebiet