Die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen

Der Erwerber kann die auf die für sein Unternehmen ausgeführten innergemeinschaftlichen Erwerbe geschuldete Steuer als Vorsteuer abziehen. Genauso wie bei der Einfuhrumsatzsteuer gleichen sich damit grundsätzlich Erwerbsteuer und Vorsteuer auf null aus.

Das Recht auf Vorsteuerabzug aus der Erwerbsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Erwerbsteuer entsteht. Die Erwerbsteuer entsteht gem. § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG grundsätzlich mit der Ausstellung der Rechnung.