Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
Zu Abgrenzungsschwierigkeiten führt an dieser Stelle der Begriff der Beförderungsmittel. Dabei gelten Anhänger und Sattelanhänger sowie Eisenbahnwaggons als Beförderungsmittel im Sinne dieser Vorschrift. Zum Ort der Vermietung von Beförderungsmitteln siehe die Vorschrift § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG bzw. § 3a Abs. 6 UStG oder § 3a Abs. 7 UStG.
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