Dulden oder Unterlassen

Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning

Dulden oder Unterlassen

Die sonstige Leistung braucht nicht in einem Tun (positive Leistung), sondern kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands (negative Leistung) bestehen (§ 3 Abs. 9 Satz 2 UStG). Das Unterlassen besteht in der eigenen Untätigkeit. Der Unternehmer nimmt bestimmte Handlungen zugunsten eines anderen nicht vor.

Beispiel

Der Unternehmer A beabsichtigt, in Münster eine Filiale seiner Discountapothekenkette zu eröffnen. Die lokalen Apotheken bieten A eine Entschädigung für seine Bemühungen an, wenn A seine Pläne nicht verwirklicht.

Lösung: A unterlässt in Erwartung der Gegenleistung eine unternehmerische Betätigung im Gebiet von Münster. A erbringt damit eine sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG) gegen Entgelt. Die Bezeichnung als Entschädigung ist unerheblich.

Das Dulden besteht in der Hinnahme des Verhaltens eines anderen oder eines Zustands.