Durchführung des Versorgungsausgleichs bei vorzeitiger Versetzung eines Beamten in den Ruhestand
BGH, vom 09.05.1990 - Aktenzeichen XII ZB 58/89
DRsp Nr. 1994/4058
Durchführung des Versorgungsausgleichs bei vorzeitiger Versetzung eines Beamten in den Ruhestand
A. Wird ein Beamter vor Ehezeitende wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt, ist beim Versorgungsausgleich die tatsächlich gewährte Versorgung zugrunde zu legen (ständ. Rechtspr. des BGH: BGHZ 82, 66 = FamRZ 1982, 36). Die Versorgung wird nach dem Verhältnis des in der Ehezeit verbrachten Teils der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu der insgesamt zurückgelegten - beide begrenzt durch die vorzeitige Pensionierung - in den Versorgungsausgleich einbezogen. B. Die Tatsacheninstanz muß jedoch nicht von sich aus Umstände ermitteln, die den Tatbestand des § 1587cBGB erfüllen könnten. Die Härteklausel ist nicht eine anspruchsbegründende, sondern eine anspruchsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter. Ihre tatsächlichen Voraussetzungen muß nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln der Ausgleichspflichtige geltend machen, der die Herabsetzung des Ausgleichs erstrebt.
B. Dies ist ständige Rechtsprechung des BGH (vgl. FamRZ 1989, 709, 710 = NJW 1988, 1839). Umstände, die dem Gericht nicht ohne weiteres bekannt sind, sind daher vorzutragen und notfalls zu beweisen (vgl. auch BGH, DRsp I (166) 231 b = FamRZ 1992, 47, 48).
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