Durchführung einer Umsatzsteuernachschau

Die mit einer Umsatzsteuernachschau beauftragten Amtsträger müssen sich zu Beginn der folgenden Maßnahme ausweisen:

beim Betreten nicht öffentlich zugänglicher Geschäftsräume,

bei Aufforderung gegenüber dem Steuerpflichtigen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen,

bei Aufforderung zu sonstigen umsatzsteuerlich relevanten Auskünften.

Die Umsatzsteuernachschau berechtigt die Finanzbehörde nicht zu einer Durchsuchung. Ein Betreten gegen den Willen des Betroffenen ist daher im Allgemeinen nicht möglich. Auch die zwangsweise Erforschung und Herausgabe von Urkunden, insbesondere Geschäftsbüchern und sonstigen Geschäftspapieren, ist durch die Umsatzsteuernachschau nicht erzwingbar. Es gelten in diesem Zusammenhang die allgemeinen strafprozessualen Vorschriften über die Durchsuchung und die Beschlagnahme. Diese setzen einen strafrechtlichen Anfangsverdacht voraus. Die Umsatzsteuernachschau setzt demgegenüber keinen strafrechtlichen Anfangsverdacht voraus. Daher ist jedoch auch die Eingriffsintensität im Rahmen der Nachschau deutlich geringer. Wendet die Finanzbehörde im Einzelfall gleichwohl Zwangsmaßnahmen im Rahmen einer Umsatzsteuernachschau an, so sind diese kritisch auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Im Regelfall dürfte der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt sein, wenn ohne Anfangsverdacht entsprechende Zwangsmittel angewendet werden.

Der Amtsträger kann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob im Rahmen einer Nachschau zu einer Außenprüfung übergegangen wird. Da die Umsatzsteuernachschau selbst keine Außenprüfung ist, sind die Vorschriften über die Außenprüfung nicht anwendbar. Es wird somit im Regelfall kein Bericht gefertigt. Der Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) ist nach einer Nachschau nicht aufzuheben. Die Nachschau führt nicht gem. § 173 Abs. 2 AO zu einer Änderungssperre.