FG Niedersachsen, vom 07.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 215/98
Durchschnittssatzbesteuerung nur bei landwirtschaftlichen Umsätzen; Verzicht der Hauptbeteiligten auf mündliche Verhandlung bei Beteiligung des BMF
BFH, Urteil vom 06.10.2005 - Aktenzeichen V R 64/00
DRsp Nr. 2005/20887
Durchschnittssatzbesteuerung nur bei landwirtschaftlichen Umsätzen; Verzicht der Hauptbeteiligten auf mündliche Verhandlung bei Beteiligung des BMF
»1. Ein Landwirt, der einen Teil der wesentlichen Elemente seines landwirtschaftlichen Betriebes langfristig verpachtet und/oder vermietet und mit dem Restbetrieb seine Tätigkeit als Landwirt fortsetzt, führt mit einer solchen Verpachtung und/oder Vermietung keine landwirtschaftlichen Umsätze aus, die gemäß § 24UStG nach Durchschnittsätzen versteuert werden könnten.2. Dabei ist unerheblich, ob die verpachteten und/oder vermieteten Teile des landwirtschaftlichen Betriebes einen (für sich lebensfähigen) Teilbetrieb bilden.«