FG München - Urteil vom 30.01.2024
5 K 1078/23
Normen:
UStG § 4 Nr. 12 S. 2;
Fundstellen:
StX 2024, 265

Eimstufung der Überlassung von Standplätzen zum Anbieten von Kraftfahrzeugen auf Automärkten als umsatzsteuerbefreite Vermietungsleistung

FG München, Urteil vom 30.01.2024 - Aktenzeichen 5 K 1078/23

DRsp Nr. 2024/5953

Eimstufung der Überlassung von Standplätzen zum Anbieten von Kraftfahrzeugen auf Automärkten als umsatzsteuerbefreite Vermietungsleistung

1. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen jedenfalls dann nicht von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG ausgenommen ist, wenn sie mit der steuerfreien Vermietung von für einen anderen Gebrauch bestimmten Grundstücksflächen eng verbunden ist. 2. Die Rechtsfrage, ob die alleinige Vermietung von Flächen zum Abstellen von zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen unter die Vorschrift des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG fällt, ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt 3. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG muss nicht aufgrund der unterschiedlichen Sprachfassungen der MwStSystRL einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass er nicht die Vermietung von Flächen zum Abstellen von zum Verkauf bestimmten Fahrzeuge umfasst. 4. Rückausnahmen von Steuerbefreiungen sind nicht eng auszulegen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Überlassung von Standplätzen zum Anbieten von Kraftfahrzeugen auf Automärkten eine umsatzsteuerbefreite Vermietungsleistung darstellt.