Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UStG stellt die Einfuhr bestimmter Gegenstände steuerfrei, deren Lieferung im Inland ebenfalls steuerfrei wäre. Steuerbefreit ist danach die Einfuhr von:
BeispielDie Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger rüstet ihre Wasserfahrzeuge, die zur Rettung Schiffbrüchiger eingesetzt werden, mit neuen Rettungsbooten und Rettungswesten aus. Die Rettungsboote werden aus den USA importiert und die Westen von einem Unternehmer aus Hamburg bezogen. Lösung:
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