Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Die Einfuhr von Gegenständen, die vom Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen verwendet werden, ist steuerfrei gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG.
BeispielUnternehmer A aus Münster erwirbt aus den USA Maschinen, die er unmittelbar an seinen österreichischen Kunden K weiterliefern möchte. A lässt die Maschinen in Hamburg zum freien Verkehr abfertigen und befördert sie unmittelbar an seinen Kunden A in Österreich. Lösung: A erbringt eine steuerbare, jedoch gem. § 4 Nr. 1 Buchst. b) i.V.m. § 6a UStG steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an K in Österreich. Die Einfuhr des A aus den USA ist steuerbar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG, jedoch gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. |
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