Einfuhr innergemeinschaftlicher Transitware

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Einfuhr innergemeinschaftlicher Transitware

Die Einfuhr von Gegenständen, die vom Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen verwendet werden, ist steuerfrei gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG.

Beispiel

Unternehmer A aus Münster erwirbt aus den USA Maschinen, die er unmittelbar an seinen österreichischen Kunden K weiterliefern möchte. A lässt die Maschinen in Hamburg zum freien Verkehr abfertigen und befördert sie unmittelbar an seinen Kunden A in Österreich.

Lösung: A erbringt eine steuerbare, jedoch gem. § 4 Nr. 1 Buchst. b) i.V.m. § 6a UStG steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an K in Österreich. Die Einfuhr des A aus den USA ist steuerbar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG, jedoch gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.