Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Eingangsumsatz i.S.d. § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG (Abschn. 13b.5 UStAE) ist das Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen. Dazu zählen u.a. Fassadenreinigung, Bauendreinigung, Fensterreinigung, Hausmeisterdienste etc. Eine genauere Abhandlung zu den Begriffen Reinigen, Gebäude und Gebäudeteile kann dem BMF-Schreiben vom 04.02.2011 - IV D 3 - S 7279/10/10006 entnommen werden. Beispiele für die Anwendung des § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG werden in der Verfügung der OFD Karlsruhe vom 28.02.2012 (S 7279 - Karte 3) umfangreich aufgeführt.
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