Eingangsumsatz

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Eingangsumsatz

Es muss gem. § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ein steuerpflichtiger Eingangsumsatz vorliegen. Die ausgeführten Gegenstände müssen daher zuvor im Rahmen einer steuerpflichtigen Lieferung im Inland erworben worden sein. Der Ausfuhr kann aber auch eine steuerpflichtige Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG) vorangegangen sein.

Für den Fall, dass dem Verbringen in das Drittlandsgebiet eine Lieferung vorausgegangen ist, muss eine Rechnung vorliegen. Diese muss allen inhaltlichen Anforderungen an eine Rechnung gem. § 14 UStG gem. § 14 UStG entsprechen.