Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Eingangsumsätze i.S.d. § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG sind:
- Lieferungen
Gemäß § 3 Abs. 1 UStG liegt eine Lieferung vor, wenn die Verfügungsmacht an einem Gegenstand i.S.d. §§ 90, 90a BGB verschafft wird.
Grunderwerbsteuerbare Vorgänge sind zum einen Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift gem. § 4 Nr. 9 Buchst. a) UStG als auch für die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft gem. § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, sind insbesondere (vgl. Abschn. 4.9.1 UStAE):
Hinsichtlich näherer Einzelheiten wird auf das Stichwort "Steuerfreie Grundstückslieferungen" verwiesen.
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