Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Eingangsumsatz i.S.d. § 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG ist die Lieferung von Gas und Elektrizität unter den Bedingungen des § 3g UStG . Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf das Stichwort "Lieferort für Gas- und Elektrizitätslieferungen" und Abschn. 3g UStAE verwiesen.
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