Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Eingangsumsatz i.S.d. § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG (Abschn. 13b.4 UStAE) ist die Lieferung der in der Anlage 3 zum UStG aufgeführten Gegenstände (insbesondere Industrieschrott und Altmetalle).
Umfasst die Lieferung sowohl Gegenstände, die unter die Anlage 3 des UStG fallen, als auch Gegenstände, die nicht unter die Anlage 3 des UStG fallen, hat das unterschiedliche Steuerschuldner zur Folge. Es ergeben sich Besonderheiten bei der Rechnungserstellung (nähere Einzelheiten hierzu siehe BMF-Schreiben v. 04.02.2011 - IV D 3 - S 7279/10/10006 - Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) durch das
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