Einigung und Übergabe kurzer Hand

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Einigung und Übergabe kurzer Hand

Erfolgt die Verschaffung der Verfügungsmacht an den Abnehmer durch Eigentumsübertragung gem. § 929 Satz 2 BGB (der neue Eigentümer ist bereits Besitzer der Sache), so wird die Lieferung an dem Ort ausgeführt, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.