Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Steuerfrei ist gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 UStG die Einfuhr von Gegenständen, die in ein Umsatzsteuerlager eingelagert werden sollen. Ausreichend für die Steuerbefreiung ist der Wille des Einführers zur Einlagerung der Ware (BMF v. 28.01.2004, BStBl I, 242). Es kommt nicht darauf an, dass der Gegenstand tatsächlich in ein Umsatzsteuerlager gelangt.
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