Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG werden die Leistungen aus der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem ermäßigt besteuert. Hierunter fallen nur persönliche geistige Schöpfungen, insbesondere
Der Urheber des jeweiligen Werks kann einem anderen das Recht zur Nutzung durch Vervielfältigung (in Form von Bild- und Tonträgern), Verbreitung, Ausstellung, Vorführung und Sendung einräumen. Nur diese Rechtsübertragung nach dem Urhebergesetz wird von der Steuerermäßigung erfasst (siehe auch unter "Arbeitshilfen").
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