Einsatz von Kryptowährungen

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Einsatz von Kryptowährungen

Die Verwendung von Bitcoin wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen. Die Hingabe von Bitcoin zur bloßen Entgeltentrichtung ist somit nicht steuerbar. Bei Zahlung mit Bitcoin bestimmt sich das Entgelt beim Leistenden grundsätzlich nach dem Gegenwert in der Währung des Mitgliedstaates, in dem die Leistung erfolgt, und zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Leistung ausgeführt wird. In analoger Anwendung des Art. 91 Abs. 2 MwStSystRL soll die Umrechnung zum letzten veröffentlichten Verkaufskurs (z.B. auf entsprechenden Umrechnungsportalen im Internet) erfolgen. Dieser ist vom leistenden Unternehmer zu dokumentieren (EuGH, Urt. v. 22.10.2015 - C-264/14, Hedqvist; BMF-Schreiben v. 10.05.2022 - IV C 1 - S 2256/19/10003 :001; Abschn. 4.8.3 Abs. 3a UStAE).