Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Es ist zulässig, Papierdokumente zu scannen. Durch geeignete Hard- und Softwareausstattung ist die systembedingte Unveränderbarkeit des einmal gescannten Dokuments zu dokumentieren und sicherzustellen. Dazu ist eine genaue Organisationsanweisung im Betrieb erforderlich. Das gescannte Dokument ist auf einem Datenträger dauerhaft abzuspeichern.
PraxistippBei ordnungsgemäßer elektronischer Archivierung können die Originaldokumente vernichtet werden (vgl. Abschn. 14b.1 Abs. 6 und Abschn. 22.1 Abs. 2 Satz 3 UStAE). |
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