Einzeldifferenz

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Einzeldifferenz

Grundsätzlich ist die Bemessungsgrundlage für jeden Gegenstand nach der sogenannten Einzeldifferenz zu ermitteln. Die Einzeldifferenz ist der Wert, um den der Verkaufspreis oder der Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG den Einkaufspreis abzgl. der im Unterschiedsbetrag enthaltenen Umsatzsteuer übersteigt. Entsteht eine negative Einzeldifferenz (der Einkaufspreis übersteigt den Verkaufspreis), beträgt die Bemessungsgrundlage 0 Euro. Eine negative Einzeldifferenz darf weder mit anderen positiven Einzel- oder Gesamtdifferenzen verrechnet werden, noch darf sie in die nächsten Besteuerungszeiträume vorgetragen werden (Abschn. 25a.1 Abs. 11 UStAE). Der Einkaufspreis wird im Jahr der tatsächlichen Veräußerung, Entnahme oder Zuwendung angesetzt. Es ist somit unmaßgeblich, ob dieser Vorgang im eigentlichen Jahr der Anschaffung stattfindet.