Einziehung durch den Abtretungsempfänger

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Einziehung durch den Abtretungsempfänger

Der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger muss die abgetretene, verpfändete oder gepfändete Forderung ganz oder teilweise einziehen oder an einen Dritten übertragen. Das FG München sieht in seinem Beschluss vom 27.04.2010 - 14 V 921/10 bereits eine Vereinnahmung durch eine Bank darin, dass Gelder bei einer geduldeten Überziehung des Kontos auf dem Konto des Unternehmers eingehen. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Globalzession zwischen Bank und Unternehmer vereinbart wurde. Nach Auffassung des FG München kommt es für die Frage der Vereinnahmung nicht darauf an, dass der Unternehmer später wieder über die auf dem Konto eingegangenen Gelder frei verfügen konnte. Allein der Umstand, dass die Überziehung nicht auf einer Kontokorrentvereinbarung basiert und damit nur geduldet ist, führt zu einer Vereinnahmung durch die Bank i.S.d. § 13c Abs. 1 UStG.