Entgeltliche Lieferung

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Entgeltliche Lieferung

Im Fall der entgeltlichen Lieferung ist als Bemessungsgrundlage gem. § 25a Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz UStG grundsätzlich der Wert anzusetzen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für das Wirtschaftsgut übersteigt, abzgl. der darin enthaltenen Umsatzsteuer (vgl. Abschn. 25a Abs. 8 Satz 1 UStAE). Die Bemessungsgrundlage ist nicht um Nebenkosten zu mindern, die nach dem Erwerb des Gegenstands angefallen sind und somit nicht im Einkaufspreis enthalten sind.

Praxistipp

Bemessungsgrundlage für die Differenzbesteuerung bei entgeltlichen Lieferungen:

 

Verkaufspreis

-

Einkaufspreis

=

Unterschiedsbetrag

-

darin enthaltene Umsatzsteuer

=

Bemessungsgrundlage