Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Im Fall einer entgeltlichen Lieferung, in der das Entgelt in einer Lieferung oder in einer Lieferung zzgl. Barzahlung gem. § 3 Abs. 12 UStG besteht, ist Bemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG der gemeine Wert des Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Wird beim Verkauf eines Neugegenstands ein Gebrauchtgegenstand in Zahlung genommen und wird zudem vom Käufer eine Zuzahlung geleistet, ist als Einkaufspreis für den Gebrauchtgegenstand der Wert anzusetzen, der bei der Ermittlung des Entgelts für den Kauf des neuen Gegenstands tatsächlich zugrunde gelegt wurde. Wird dagegen die Höhe der Entgeltsminderung nicht nachgewiesen und das Neuwarenentgelt nicht um einen verdeckten Preisnachlass gemindert, kann als Einkaufspreis der Betrag angesetzt werden, mit dem dieser Gebrauchtgegenstand in Zahlung genommen/angerechnet wurde (vgl. Abschn. 25a.1 Abs. 10 UStAE).
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