Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Im Fall der entgeltlichen Lieferung, für die die Mindestbemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 5 UStG zum Ansatz kommt, ist als Bemessungsgrundlage gem. § 25a Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG der Wert anzusetzen, um den der Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG (Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten für den Gegenstand oder einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises die Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes) den Einkaufspreis für das Wirtschaftsgut übersteigt.
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