Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
BeispielUnternehmer A hat ein bebautes Grundstück, das bisher seinem Einzelunternehmen zugeordnet war, entnommen. Das Grundstück wird seitdem nur noch zu privaten Zwecken genutzt. |
Wird ein dem Unternehmen zugeordnetes Grundstück für Zwecke außerhalb des Unternehmens entnommen, liegt gem. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG eine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe vor. Obwohl dieser Vorgang nicht unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt, ist er gem. § 4 Nr. 9 Buchst. a) UStG steuerfrei (Abschn. 4.9.1 Abs. 2 Nr. 6 UStAE).
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