Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Wird eine sonstige Leistung unmittelbar an einem Wirtschaftsgut ausgeführt, entsteht gem. § 15a Abs. 3 zweite Alternative UStG ein Berichtigungsobjekt. Es ist unerheblich, ob durch die sonstige Leistung eine Wertsteigerung eintritt. Es reicht vielmehr eine werterhaltende Maßnahme aus. Eine Berichtigungspflicht besteht dann nicht, wenn die sonstige Leistung bereits im Zeitpunkt der Leistungserbringung wirtschaftlich verbraucht ist und somit weder zu einer Wertsteigerung noch zu einer Werterhaltung des Wirtschaftsguts dient.
Beispiele für eine sonstige Leistung, die an einem Wirtschaftsgut erbracht wird, sind:
![]() | Der Fassadenanstrich und die Fassadenreinigung eines Gebäudes |
![]() | die Neulackierung eines Kraftfahrzeugs |
![]() | |
![]() | die Generalüberholung einer Aufzugs- oder einer Heizungsanlage |
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