BFH - Beschluss vom 05.03.2004
V B 69/03
Normen:
AO § 227 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1993) § 10 Abs. 1 § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 834
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 18.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2427/99

Erlass rechtskräftig festgesetzter USt

BFH, Beschluss vom 05.03.2004 - Aktenzeichen V B 69/03

DRsp Nr. 2004/5537

Erlass rechtskräftig festgesetzter USt

Zur Klärung der Frage, ob und unter welchen Umständen ein (teilweiser) Erlass rechtskräftig festgesetzter USt gerechtfertigt ist, wenn der leistende Unternehmen USt auf von ihm zunächst rechtsirrtümlich als umsatzsteuerfrei beurteilte Umsätze wegen Konkurses (Insolvenz) des Leistungsempfängers nicht mehr durch nachträgliche Inrechnungstellung von USt auf diesen abwälzen kann, wird die Revision zugelassen.

Normenkette:

AO § 227 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1993) § 10 Abs. 1 § 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Zulassung beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie erfolgt zur weiteren Klärung der Frage, ob --und ggf. unter welchen Umständen-- ein (teilweiser) Erlass rechtskräftig festgesetzter Umsatzsteuer gerechtfertigt ist, wenn der leistende Unternehmer Umsatzsteuer auf von ihm zunächst rechtsirrtümlich als umsatzsteuerfrei beurteilte Umsätze wegen Konkurses (Insolvenz) des Leistungsempfängers nicht mehr durch nachträgliche Inrechnungstellung von Umsatzsteuer auf diesen abwälzen kann (vgl. bereits Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. November 1988 V R 186/83, BFH/NV 1989, 419; BFH-Beschluss vom 4. April 2003 V B 212/02, BFH/NV 2003, 1098).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative FGO ab.