Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Gemäß § 43 UStDV ist nicht bei allen steuerfreien Umsätzen der Vorsteuerabzug aufzuteilen, sofern ein gemischter Leistungsbezug vorliegt. Es handelt sich im Einzelnen um die folgenden Umsätze:
Entscheidend ist, dass die bezogenen Leistungen den genannten steuerfreien Umsätzen nur teilweise zuzurechnen sind. Ein ausschließlicher Leistungsbezug für diese Umsätze schließt den Vorsteuerabzug aus. § 43 UStDV liegt der Gedanke zugrunde, dass es sich bei den genannten steuerfreien Umsätzen um klassische Neben- und Hilfsgeschäfte eines Unternehmers handelt, die keinen größeren Umfang in der beruflichen Tätigkeit einnehmen. Aus Vereinfachungsgründen hat der Verordnungsgeber daher von einer Aufteilung in allen diesen Fällen abgesehen.
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