Erleichterungen bei der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen gem. Abschn. 15.18 UStAE

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Erleichterungen bei der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen gem. Abschn. 15.18 UStAE

Gemäß § 43 UStDV ist nicht bei allen steuerfreien Umsätzen der Vorsteuerabzug aufzuteilen, sofern ein gemischter Leistungsbezug vorliegt. Es handelt sich im Einzelnen um die folgenden Umsätze:

Umsätze von Geldforderungen, denen zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze des Unternehmers zugrunde liegen;

Umsätze von Wechseln, die der Unternehmer von einem Leistungsempfänger erhalten hat, weil er den Leistenden als Bürge oder Garantiegeber befriedigt. Das gilt nicht, wenn die Vorsteuern, die dem Umsatz dieses Leistenden zuzurechnen sind, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind;

Lieferungen von gesetzlichen Zahlungsmitteln und im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen sowie Einlagen bei Kreditinstituten, wenn diese Umsätze als Hilfsumsätze anzusehen sind.

Entscheidend ist, dass die bezogenen Leistungen den genannten steuerfreien Umsätzen nur teilweise zuzurechnen sind. Ein ausschließlicher Leistungsbezug für diese Umsätze schließt den Vorsteuerabzug aus. § 43 UStDV liegt der Gedanke zugrunde, dass es sich bei den genannten steuerfreien Umsätzen um klassische Neben- und Hilfsgeschäfte eines Unternehmers handelt, die keinen größeren Umfang in der beruflichen Tätigkeit einnehmen. Aus Vereinfachungsgründen hat der Verordnungsgeber daher von einer Aufteilung in allen diesen Fällen abgesehen.