FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.05.2013 7 V 7322/12
Normen:
UStG 2009 § 4 Nr. 25 S. 2 Buchst. a; UStG 2009 § 4 Nr. 25 S. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb; Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. h; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; SGB VIII § 75 Abs. 1; UStG 1994 § 4 Nr. 16 Buchst. e;
Fundstellen:
DStR 2013, 8
DStRE 2014, 165
Ernstliche Zweifel an der Umsatzsteuerbefreiung eines selbstständigen, für einen Nicht als Träger der freien Jugendhilfe anerkannten Auftraggeber tätigen Sozialarbeiters
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.05.2013 - Aktenzeichen 7 V 7322/12
DRsp Nr. 2013/17517
Ernstliche Zweifel an der Umsatzsteuerbefreiung eines selbstständigen, für einen Nicht als Träger der freien Jugendhilfe anerkannten Auftraggeber tätigen Sozialarbeiters
1. Eine Einrichtung i. S. d. § 4 Nr. 25 S. 2 Buchst. a UStG 2009 bis 2011, also ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe, kann nur sein, wem nach § 75 Abs. 1SGB VIII diese Eigenschaft durch Verwaltungsakt verliehen worden ist.2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Leistungen eines selbstständigen, in der Familienhilfe tätigen Sozialarbeiters nicht nach nach § 4 Nr. 25 S. 2 Buchst. b, Doppelbuchst. bb UStG 2009 bis 2011 steuerfrei sind, wenn sein Auftraggeber und Vertragspartner keine Einrichtung i. S. d. § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. a UStG 2009 bis 2011, also kein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe ist. Dass de facto Zuwendungen eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe über den Auftraggeber an den Sozialarbeiter weitergeleitet wurden, reicht insoweit nicht aus.
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