Erwerberkreis

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Erwerberkreis

Der Erwerb neuer Fahrzeuge unterliegt stets der Besteuerung im Bestimmungsland. Von diesem Grundsatz ist daher jeder mögliche Erwerber betroffen. Das UStG unterscheidet nach der Rechtsgrundlage § 1a bzw. § 1b UStG wie folgt:

§ 1b UStG

Erwerb durch:

§ 1a UStG

Erwerb durch:

Privatperson

Unternehmer für das Unternehmen

(z.B. auch Kleinunternehmer und pauschalierende Land- und Forstwirte)

Unternehmer, der nicht für sein Unternehmen erwirbt

juristische Person, die nicht Unternehmer ist

nicht unternehmerische Personenvereinigung (Personengesellschaft)

juristische Person für ihren nichtunternehmerischen Bereich (z.B. Verein für seinen ideellen Bereich; juristische Person des öffentlichen Rechts für seinen hoheitlichen Bereich)

Fahrzeugeinzelbesteuerung:

§ 16 Abs. 5a und 18 Abs. 5a UStG

normales Voranmeldungsverfahren:

§ 18 Abs. 1 -4a UStG