Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Der Erwerb neuer Fahrzeuge unterliegt stets der Besteuerung im Bestimmungsland. Von diesem Grundsatz ist daher jeder mögliche Erwerber betroffen. Das UStG unterscheidet nach der Rechtsgrundlage § 1a bzw. § 1b UStG wie folgt:
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