Erwerbsschwellen

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Erwerbsschwellen

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt bei dem o.g. Personenkreis nur vor, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte für Erwerbe i.S.d. § 1a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UStG die sogenannte Erwerbsschwelle i.H.v. 12.500 Euro weder im vorangegangenen Jahr überstiegen hat noch im laufenden Jahr voraussichtlich übersteigen wird. Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der innergemeinschaftlichen Erwerbe sind die Erwerbe neuer Fahrzeuge und die Erwerbe verbrauchsteuerpflichtiger Waren nicht zu berücksichtigen (vgl. Besonderheit).

Beispiel

Der pauschalierende Landwirt L aus Niedersachsen hat von einem Unternehmer aus Belgien Saatgut für 20.000 Euro erworben. L erwirbt regelmäßig sein Saatgut in Belgien oder den Niederlanden.

Lösung: Der Erwerb des Saatguts erfüllt die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 UStG. L gehört zwar gem. § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c) UStG grundsätzlich zur Gruppe der opaken bzw. atypischen Unternehmer, er muss jedoch gem. § 1 Abs. 3 Nr. 2 UStG wegen Überschreitens der Erwerbsgrenze den Erwerb des Saatguts der Erwerbsbesteuerung unterwerfen. Die Erwerbsteuer ist gem. § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG nicht als Vorsteuer abziehbar.

Der Lieferant aus Belgien tätigt in dem o.g. Beispiel, soweit er alle Nachweise erbringen kann, eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (analog zu § 6a UStG) in Belgien.