Falscher Umsatzsteuersatz

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Falscher Umsatzsteuersatz

Unternehmer U beliefert im Rahmen seines Großhandels u.a. diverse Lebensmitteleinzelhändler. Im Rahmen einer für die Jahre 2017 und 2018 durchgeführten Außenprüfung im Sommer 2021 stellt der Betriebsprüfer fest, dass U bei etlichen Warenlieferungen fälschlicherweise statt des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 26 der Anlage 2 zu § 12 UStG ("genießbare pflanzliche und tierische Fette") den vollen Umsatzsteuersatz angewandt hat. U hat den vorsteuerabzugsberechtigten Abnehmern entsprechende Rechnungen erteilt, diese haben den Vorsteuerabzug unberechtigterweise in Höhe des ausgewiesenen Betrags und nicht in Höhe des gesetzlich geschuldeten Betrags vorgenommen. U erteilt seinen Abnehmern nach Abschluss der Außenprüfung im November 2021 berichtigte Rechnungen mit entsprechendem Steuerausweis in der richtigen Höhe (7 % statt 19 %).

U schuldet den höheren Umsatzsteuerbetrag nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG. Die Berichtigung der bisher erteilten unzutreffenden Rechnungen wirkt sich nicht auf die bereits durchgeführten Umsatzsteuerfestsetzungen für die Jahre 2017 und 2018 aus. Erst für den Besteuerungszeitraum, in dem die berichtigten Rechnungen erteilt werden, d.h. für den Voranmeldungszeitraum 11/2021, kann U seine Umsatzsteuerschuld gem. § 14c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § Abs. Satz 1 und 7 entsprechend mindern (Abschn. 17.1 Abs. 10 Satz 1 ).