FG Düsseldorf - 18 K 5779/02 AO - 18.7.2003 (EFG 2004, 17),
Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei verspäteter Anmeldung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung trotz Antrags auf Dauerfristverlängerung
BFH, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen V R 63/03
DRsp Nr. 2005/12808
Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei verspäteter Anmeldung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung trotz Antrags auf Dauerfristverlängerung
»1. Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung, die ein zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichteter Unternehmer zu berechnen, anzumelden und zu entrichten hat, wenn das FA ihm die Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen um einen Monat verlängert hat, ist eine Steueranmeldung.2. Daher kann die Finanzbehörde als Sanktion gegen die verspätete Erfüllung der Verpflichtung zur Berechnung, Anmeldung und Entrichtung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung einen Verspätungszuschlag festsetzen.3. Eine auf Antrag gewährte Dauerfristverlängerung gilt so lange fort, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das FA die Fristverlängerung widerruft; während der Geltungsdauer der Fristverlängerung muss der Unternehmer die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das jeweilige Kalenderjahr anmelden und entrichten.«