Das Unternehmen des Klägers besteht in der Verpachtung eines Rinderboxenlaufstalls mit Melkkarussell sowie eines Kälberaufzuchtstalls an eine zwischen ihm und seiner Ehefrau bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Der Kläger hatte erklärt, auf die Steuerfreiheit der durch die Verpachtung erzielten Umsätze nach § 4 Nr. 12 UStG nach § 9 Abs. 1 UStG zu verzichten. Der Stall wurde in 2005 errichtet und mit Vertrag vom 1. November 2005 an die GbR verpachtet. Der Pachtzins betrug im Streitjahr 4.000 € zzgl. Umsatzsteuer monatlich. Die GbR unterhielt im Streitjahr einen landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Umsätze der Pauschalierung gem. § 24 UStG unterlagen. Anlässlich einer Betriebsprüfung gelangte der Beklagte, das Finanzamt (FA), zu der Auffassung, dass sich eine ortsübliche Pacht für den Stall nicht feststellen lasse. Daher sei die Mindestbemessungsgrundlage anzuwenden, welche der Prüfer wie folgt ermittelte:
Herstellungskosten | Bemessungsgrundlage | |
Herstellungskosten Gebäude | 1.197.762,00 € | |
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