Fiktion

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Fiktion

Die folgenden Umsätze gelten aufgrund der Fiktion des § 25c Abs. 1 Satz 1 UStG als Lieferungen von Anlagegold:

Die Veräußerung von ideellen Miteigentumsanteilen an einem Goldbarrenbestand oder einem Goldmünzenbestand (vgl. Abschn. 3.5 UStAE),

die Veräußerung von Gewichtsguthaben an einem Goldbarrenbestand, wenn die Gewichtskonten obligatorische Rechte ausweisen,

die Veräußerung von Goldbarrenzertifikaten oder Goldmünzenzertifikaten,

die Abtretung von Ansprüchen auf Lieferung von Goldbarren oder Goldmünzen,

die Veräußerung von Golddarlehen und Goldswaps, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird,

die Veräußerung von Terminkontrakten und im Freiverkehr getätigten Terminabschlüssen mit Anlagegold, die zur Übertragung eines Eigentumsrechts an Anlagegold oder eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Anlagegold führen.