Finanzielle Eingliederung

Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning

Finanzielle Eingliederung

Unter finanzieller Eingliederung ist die Vereinigung der Mehrheit der Stimmrechtsanteile (mehr als 50 %) an der Organgesellschaft auf den Organträger (Abschn. 2.8 Abs. 5 UStAE) zu verstehen. Der Organträger muss seinen Willen in der Gesellschaft aufgrund seines Beteiligungsverhältnisses durchsetzen können.

Beispiel

Die Konzerngesellschaft A hält eine 60-%-Beteiligung an der B-AG. Dabei besteht die Beteiligung der A jedoch lediglich zur Hälfte aus Stammaktien und zur Hälfte aus Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Bezogen auf die Stammaktien hält A lediglich einen Anteil von 40 %. Da die A nicht über die Stimmrechtsmehrheit verfügt, liegt im vorliegenden Fall keine finanzielle Eingliederung der B in die A vor.