Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (zuletzt Urteil vom 3. August 1988, BStBl 1988 I S. 1025) kann die Hingabe von Geld zum Erwerb eines Grundstücks oder zur Errichtung eines Gebäudes als Schenkung von Grundbesitz anzusehen sein. Das gilt auch dann, wenn nicht die gesamten Kosten der Anschaffung oder Errichtung vom Schenker getragen werden. In diesen Fällen kann eine Schenkung des dem Geldbetrag entsprechenden Teils des Grundstücks vorliegen. Entscheidend ist, was dem Bedachten nach dem erkennbaren Willen des Zuwendenden verschafft werden soll.
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