Der Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 13b Abs. 4 ErbStG bzw. nach § 13a Abs. 8 Nr. 4 ErbStG entfällt nach § 13a Abs. 1 Sätze 2 bis 5 ErbStG bzw. § 13a Abs. 8 Nr. 1 ErbStG bei Unterschreitung der Mindestlohnsumme anteilig.
Bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme nach § 13a Abs. 1 Satz 3 ErbStG und der Summe der innerhalb des Lohnsummenzeitraumes gezahlten Löhne und Gehälter nach § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG ist Folgendes zu berücksichtigen:
Übertragung von Einzelunternehmen bzw. Anteilen an einer Personengesellschaft
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