FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 05.06.2013
3 - S 3806/88

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 05.06.2013 (3 - S 3806/88) - DRsp Nr. 2014/80203

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 05.06.2013 - Aktenzeichen 3 - S 3806/88

DRsp Nr. 2014/80203

Erbschaftsteuer; Erwerb einer Forderung mit Besserungsabrede und Verhältnis von verdeckter Gewinnausschüttung und freigebiger Zuwendung; Anwendung des BFH-Urteils vom 30. Januar 2013 - II R 6/12 -

Mit Urteil vom 30. Januar 2013 - II R 6/12 - hat der BFH entschieden, dass sich der Verkauf einer Forderung mit Besserungsschein zum Verkehrswert nicht in eine freigebige Zuwendung wandelt, wenn später der Besserungsfall eintritt (Leitsatz 1). Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern oder zu den Gesellschaftern einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft gebe es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine freigebigen Zuwendungen (Leitsatz 2).

Das BFH-Urteil vom 30. Januar 2013 - II R 6/12 - ist bezüglich der Aussage, dass es im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern oder zu den Gesellschaftern einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine freigebigen Zuwendungen gebe, über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Dieser Erlass ist als gleich lautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder im BStBl 2013 I S. 1465 veröffentlicht.