Durch Artikel 5 der Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 17. November 2010 (BGBl 2010 I S.
Verdoppelung der Grenze, bis zu der Vermögensverwahrer und -verwalter auf eine Anzeige nach § 33 Abs. 1 ErbStG verzichten können, auf 5.000 € (§ 1 Abs. 4 ErbStDV),
Einführung einer Grenze von 5.000 €, bis zu der Wertpapieremittenten, die auf Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben, auf eine Anzeige nach § 33 Abs. 2 ErbStG verzichten können (§ 2 ErbStDV),
Wegfall der Mitteilung der Summe der eingezahlten Prämien und Kapitalbeiträge bei einer Anzeige über den Wechsel des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalles (§ 3 Abs. 2 ErbStDV),
Erhöhung der Grenze, bis zu der die Versicherungsunternehmen auf eine Anzeige nach § 33 Abs. 3 ErbStG verzichten können, auf 5.000 € (§ 3 Abs. 3 ErbStDV),
Anpassung der Bagatellgrenzen, bei denen die Nachlassgerichte, Notare und sonstigen Urkundenpersonen im Erbfall oder bei Schenkungen auf eine Anzeige nach § 34 ErbStG verzichten können, an die Erhöhung der Freibeträge durch das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 24. Dezember 2008 (§ 7 und § 8 ErbStDV) und
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