Abweichend von R 17
(1) 1 Entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch bei der gemischten Schenkung oder Schenkung unter einer Auflage als steuerpflichtiger Erwerb die Bereicherung des Bedachten, soweit sie der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt. 2 Die Bereicherung wird ermittelt, indem von dem nach § zu ermittelnden Steuerwert der Leistung des Schenkers die Gegenleistungen des Beschenkten und die von ihm übernommenen Leistungs-, Nutzungs- und Duldungsauflagen mit ihrem nach § ermittelten Wert abgezogen werden. 3 Hinsichtlich Nutzungs- und Duldungsauflagen gilt dies nur, soweit § Absatz Satz 6 den Abzug nicht ausschließt, weil ein Nutzungsrecht sich bereits als Grundstücksbelastung bei der Ermittlung des gemeinen Werts eines Grundstücks ausgewirkt hat. 4 Als Leistungsauflage ist bei der schenkweisen Übertragung von Grundbesitz auch die Übernahme der außergewöhnlichen Unterhaltslasten nach dem (Überlast; > R 28 ) zu berücksichtigen, wenn der Grundbesitz oder ein Teil des Grundbesitzes nicht nach § Absatz Nummer 2 steuerfrei ist oder der Erwerber auf die Steuerfreiheit verzichtet hat (§ Absatz Satz 2 ).
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