Anbei übersendet der FinMin eine neutralisierte Ablichtung des Beschl. des BFH v. 4. 12. 1996
Der BFH vertritt darin - entgegen der Verwaltungsmeinung (vgl. Bezugserl. v. 12. 12. 1994) - die Rechtsauffassung, daß grunderwerbsteuerrechtlich bei einer formwechselnden Umwandlung einer PersGes in eine KapGes kein Rechtsträgerwechsel anzunehmen sei.
Außerdem übersendet der FinMin zur Unterrichtung eine Mehrfertigung des heutigen Schreibens an die obersten FinBeh des Bundes und der Länder.
Der FinMin geht davon aus, daß die Angelegenheit auf der nächsten Besprechung der für Verkehrsteuern zuständigen Vertreter der obersten FinBeh des Bundes und der Länder erörtert wird.
Bis zur Klärung der Angelegenheit auf Bundesebene wird gebeten, aus dem o. a. BFH-Beschl. keine gegen den Bezugserl. v. 12. 12. 1994 gerichteten Folgerungen zu ziehen, d. h. formwechselnde Umwandlungen von PersGes in KapGes und umgekehrt grunderwerbsteuerlich nach wie vor als steuerbare Rechtsträgerwechsel zu behandeln.
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